| IMMOBILIENVERKAUF AN AUSLÄNDER |
| IMMOBILIENERWERB |
| In den letzten Jahren sind die Schweizer Gesetze über Beschränkungen des Immobilienerwerbs durch Ausländer und ausländische Unternehmen wesentlich flexibler geworden. |
| GEWERBE-/GESCHÄFTSIMMOBILIEN |
| Für den Erwerb von Geschäftsräumen ist keine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich, ebenso wenig für den Erwerb von Grundstücken, die nicht für den Bau, den Verkauf und/oder die Vermietung von Wohnungen vorgesehen sind. |
| WOHNIMMOBILIEN |
| In den folgenden Fällen ist keine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich: |
| Kauf durch EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Bewilligung C oder B - EU/EFTA |
| Kauf durch Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Bewilligung C oder B |
| Erwerb eines Zweitwohnsitzes durch Grenzgänger aus EU- oder EFTA-Staaten (Inhaber einer G-EU/EFTA-Bewilligung), wenn sich die Immobilie im Bereich ihres Arbeitsortes befindet. |
| FERIEN-/FREIZEITWOHNSITZ |
| Keine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich für : |
| EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Bewilligung C oder B- EU/EFTA. |
| Grenzgänger aus EU- oder EFTA-Ländern (Inhaber einer Bewilligung G-EU/EFTA) und EU-/EFTA-Staatsangehörige mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung (Ausweis L), wenn sich die Immobilie im Bereich ihres Arbeitsortes befindet. |
| Der Kauf eines Ferienhauses ist in den folgenden Fällen genehmigungs- und quotenpflichtig: |
| Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine Bewilligung B besitzen. |
| Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit Ausweis L, Grenzbewohner. |
| Nichtschweizerinnen und Nichtschweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz. |
| UNBEBAUTES WOHNBAULAND UND INVESTITIONSLIEGENSCHAFTEN |
| Nur Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und EU-/EFTA-Staatsangehörige mit einem Ausweis B sind berechtigt Bauland zu erwerben. |
| ERWEITERTE DOKUMENTE |
| Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) |